Grundlagen

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SATZUNG
des
KREISSCHÃœTZENVERBANDES OSTHOLSTEIN e.V.

Stand: 3. März 2017.

 
Präambel.
 
Der Kreisschützenverband Ostholstein (KSchV OH) ist ein rechtsfähiger Verband und der Fachverband für den Schießsport in Ostholstein.
Der Kreisschützenverband Ostholstein ist als gemeinnützig anerkannt sowie politisch und konfessionell neutral.
Im Kreisschützenverband Ostholstein wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming verwirklicht.
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Sollten Ämter vom weiblichen Geschlecht besetzt sein, gilt die weibliche Sprachform.
§ 1
Name und Sitz
 
Der Verband führt den Namen „Kreisschützenverband Ostholstein e.V.“ (KSchV OH). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr. VR 397 ( ehemals Amtsgericht Eutin ) eingetragen und hat seinen Sitz in Eutin.
§ 2
Zweck
(1)
Der Zweck des KSchV OH ist es:
  1. alle im Kreis Ostholstein den Schießsport betreibenden Schützenvereine, Gilden, und Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit auf freiwilliger Grundlage zusammenzufassen,
  2. den Schießsport nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände zu pflegen und die notwendigen Meisterschaften auf Kreisebene auszurichten,
  3. den Schießsport als Leibesübung und Breitensport zu betreiben und besonders die Jugend nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII)in diesem Sport zu fördern und
  4. die Tradition und das Brauchtum des Schützenwesens zu pflegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes und/oder des Kreissportverbandes sowie des NDSB dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Verbandes arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSchV OH fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
(1)
Mitglieder im KSchV OH auf Grund freiwilligen Zusammenschlusses sind alle
den Schießsport betreibenden Vereine, Gilden, Gemeinschaften und Traditionsschützenvereine, deren Ziel die Pflege des Schießsports in Verbindung mit dem Heimatgedanken ist.
(2)
Der Verband ist Mitglied im Norddeutschen Schützenbund v. 1860 e.V. (NDSB) und dem Deutschen Schützenbund (DSB). Er gehört außerdem als Kreisfachverband Schießen dem Kreissportverband Ostholstein und über diesen dem Landessportverband Schleswig-Holstein an.
(3)
Der Verband erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Der Aufnahmeantrag ist von dem beantragenden Verein schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Mit dem Aufnahmeantrag ist gleichzeitig der Antrag auf Aufnahme in den NDSB mit vorzulegen. Der KSchV OH leitet diesen nach Bearbeitung mit seiner Stellungnahme an den NDSB weiter.
(2)
Die Aufnahme als Mitglied setzt den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie den Nachweis der Eintragung beim zuständigen Registergericht voraus.
(3)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller im Falle der Ablehnung innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Beschwerde an den Kreisschützentag einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig. Der Ablehnungsbescheid ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen und gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(4)
Gleichzeitig mit dem Antrag beim KSchV OH hat der Bewerber seine Mitgliedschaft beim Landessportverband Schleswig-Holstein über den örtlich zuständigen Kreissportverband zu beantragen.
(5)
Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme diese Satzung sowie die Satzungen der übergeordneten Verbände und deren Sportordnungen als für sich verbindlich an.
Gleichzeitig verpflichtet sich das Mitglied, seine eigene Satzung so zu gestalten, dass sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.
(6)
Der beantragende Verein unterrichtet seine Mitglieder darüber, dass der KSchV OH im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb und den Veranstaltungen personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme auf seiner Homepage, bei Zeitungen und elektronischen Medien veröffentlicht.
§ 6
Rechte und Pflichten
(1)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und den Anspruch auf Nutzung von Geräten und Material sowie der Einrichtungen des Verbandes. Der Verband gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die sein Aufgabengebiet betreffen.
(2)
Auf Antrag kann der Verband die Klärung grundsätzlicher Fragen, die im Interesse der Mitglieder liegen, übernehmen, sofern eine formelle Vertretung durch den Verband zulässig ist.
(3)
Die Mitglieder haben die Ziele des KSchV OH zu wahren, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
(4)
Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag an den KschV OH im Voraus zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Mitgliedermeldung an den NDSB. Die Höhe legt der Kreisschützentag fest. Eine während des Geschäftsjahres beschlossene Änderung wirkt für das gesamte Geschäftsjahr. Über den festgesetzten Beitrag hinaus können freiwillige Beiträge geleistet werden. Die Zahlung von Förderbeiträgen ist zulässig. Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben, wenn sie ihre Pflichten nach dieser Satzung erfüllen, insbesondere ihren Beitrag gezahlt haben.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch freiwilligen Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Vorstand zu erklären,
  2. durch Auflösung des Mitgliedsvereins,
  3. durch Ausschluss,
(2)
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  1. gegen die Satzung oder gegen die jeweils gültige Sportordnung wiederholt und in grober Weise verstößt oder
  2. mit der Zahlung der festgesetzten und fälligen Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist und die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung ohne hinreichende Begründung nicht zahlt.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Kreisschützentag. Vor Stellung des Antrages hat der Vorstand dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied rechtliches Gehör dergestalt zu geben, dass ihm eröffnet wird, welche Vorwürfe im Einzelnen erhoben werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben sich dazu zu äußern. Über die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4)
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zu Beitragszahlungen nicht auf. Beiträge, freiwillige Spenden usw. werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch auf das Vermögen des KSchV OH besteht nicht.
§ 8
Organe
(1)
Die Organe des KSchV OH sind:
  1. der Vorstand ( § 9 ),
  2. der Kreisschützentag ( § 10 ),
  3. die Sportkommission( § 12 ),
  4. der Ehrenrat ( § 13 ),
  5. der Jugendtag ( § 14 ),
  6. der Jugendvorstand ( § 15 ).
(2)
Jugendtag und Jugendvorstand führen ihre Geschäfte nach der Jugendordnung.
§ 9
Der Vorstand
(1)
Dem Vorstand des KSchV OH gehören folgende Funktionsträger an:
  1. 1. Vorsitzender,
  2. 2. Vorsitzender,
  3. Schatzmeister,
  4. Schriftführer,
  5. Sportleiter,
  6. Vorsitzender des Jugendvorstandes,
  7. Pressewart,
  8. Damenleiterin,
  9. Referent Ausbildung und Waffensachkundeprüfung,
  10. Referent Bogensport,
  11. stellvertretender Sportleiter,
  12. Referent Auflageschießen,
  13. Referent Sportwaffen/Rundenwettkampfleiter (RWK),
  14. Referent Vorderlader,
  15. Referent Wurfscheiben.

Die Amtsdauer der Funktionsträger beträgt zwei Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer zweijährigen Wahlzeit aus, so wählt der Kreisschützentag bei der nächsten Zusammenkunft einen Nachfolger zunächst für die Restwahlzeit.
(2)
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt, darunter mindestens der 1. oder der 2. Vorsitzende. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)
Der Vorstand wird vom Kreisschützentag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In geraden Kalenderjahren werden die Funktionsträger a), c), e), g), l), m) und o) gewählt, in ungeraden Kalenderjahren die Funktionsträger b), d), h), j), k) und n).
Der Jugendleiter (Funktion f) wird vom Jugendtag gewählt, der Referent Ausbildung und Waffensachkundeprüfung (Funktion i) wird vom Vorstand bestimmt. Beide Funktionsträger sind vom Kreisschützentag nach ihrer Wahl/Bestimmung alle zwei Jahre zu bestätigen.
(4)
Der Vorstand erledigt neben den laufenden Geschäften die ihm vom Kreisschützentag besonders übertragenen Aufgaben. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch über Angelegenheiten entscheiden, die über den Rahmen seiner Aufgaben hinausgehen. Hierbei sind Sachverhalt und getroffene Entscheidungen in einer Niederschrift festzuhalten und dem nächsten Kreisschützentag zur Zustimmung vorzulegen.
§ 10
Kreisschützentag
(1)
Der Kreisschützentag ist das oberste Organ des KSchV OH. Er ordnet durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen worden sind. Der Kreisschützentag findet einmal im Jahr statt.
(2)
Der Kreisschützentag ist zuständig für:
  1. die Wahl des Vorstandes nach § 9,
  2. die Bestätigung des 1. Vorsitzenden des Jugendvorstandes,
  3. in jedem Jahr die Wahl eines Kassenprüfers und seines persönlichen Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren,
  4. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
  8. den Ausschluss von Mitgliedern,
  9. Satzungsänderungen,
  10. den Ankauf und Verkauf von Grundstücken und die Beleihung von solchen,
  11. die Auflösung des KSchV OH.
(3)
Der Kreisschützentag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Er ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, im ersten Halbjahr eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einladung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag an die Mitglieder durch die Post zu versenden. Sie kann auch elektronisch verschickt werden.
(4)
Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung sein sollen, sind schriftlich 14 Tage vor dem Kreisschützentag beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder sind vom Vorstand über die vorliegenden Anträge umgehend in Kenntnis zu setzen.
(5)
Dem Kreisschützentag gehören mit Stimmrecht an:
  1. die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme,
  2. die stimmberechtigten Delegierten der einzelnen Mitgliedsvereine, die Mitglied des NDSB sein müssen. Die Vereine entsenden für ihre ersten 50 beitragspflichtigen Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten, für die zweiten 50 (bis 100) einen weiteren Delegierten und für jede angefangenen weiteren 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten.
(6)
Das Stimmrecht wird durch die Delegierten persönlich ausgeübt. Es kann nicht übertragen werden. Das Stimmrecht verfällt, wenn ein Mitglied bis zur Eröffnung des Kreisschützentages die Beitragsleistungen des Vorjahres nicht entrichtet hat.
(7)
Der Kreisschützentag wird von dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter oder einem vom Kreisschützentag zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(8)
Bei Wahlen und Abstimmungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es ist offen abzustimmen. Wahlen sind offen durchzuführen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten widersprechen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11
Außerordentlicher Kreisschützentag
 
Ein außerordentlicher Kreisschützentag muss einberufen werden, wenn ein Drittel der angeschlossenen Vereine es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Er kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
§ 12
Sportkommission
(1)
Der Sportkommission gehören an:
  1. Sportleiter,
  2. stellvertr. Sportleiter,
  3. Referent Sportwaffen / Rundenkampfleiter,
  4. Vorsitzender des Jugendvorstandes,
  5. Damenleiterin,
  6. Referent Bogensport,
  7. Referent Auflageschießen,
  8. Referent Vorderlader,
  9. Referent Wurfscheiben,
  10. die Sportleiter der Vereine oder ein benannter Stellvertreter.
(2)
Die Sportkommission regelt alle sportlichen Belange des KSchV OH. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Anträge auf Beratung/Beschlussfassung sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich mit Begründung an den Sportleiter zu richten.
§ 13
Ehrenrat
(1)
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kreisschützentag für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Es ist gleichzeitig ein Vertreter zu wählen, der beim Ausscheiden eines Mitgliedes dessen Stelle einnimmt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter selbst, Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Dem Ehrenrat kann ein Beiratsmitglied angehören.
(2)
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Der gefasste Beschluss ist unter Angabe der mitwirkenden Mitglieder des Ehrenrates schriftlich niederzulegen und von seinem Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine schriftliche Begründung ist nicht erforderlich.
(3)
Der Ehrenrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen, der die Verhandlung leitet. Der Verhandlungstermin ist dem Vorstand und allen an dem Verfahren beteiligten Personen mindestens 14 Tage vorab schriftlich mitzuteilen. Die an dem Verfahren Beteiligten sind unmittelbar nach Antragstellung hiervon in Kenntnis zu setzen. Den Beteiligten muss Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an der Sitzung des Ehrenrates teilzunehmen und ihre Auffassung zu den einzelnen Sachverhalten vorzutragen.
(4)
Anträge an den Ehrenrat können schriftlich stellen:
  1. der Vorstand,
  2. die Sportkommission,
  3. die Mitgliedsvereine.
(5)
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, behauptetes ehrenrühriges Verhalten seiner Mitgliedsvereine, von Mitgliedern des Vorstandes oder der Sportkommission zu untersuchen.
(6)
Bei Antragstellung auf Entscheidung durch den Ehrenrat haben die streitenden Parteien schriftlich zu erklären, die Entscheidung des Ehrenrates zu akzeptieren. Über die Zuständigkeit in besonderen Fällen entscheidet der Ehrenrat selbstständig. Er ist frei in seiner Verhandlungsführung. Die Entscheidungen sind verbindlich.
(7)
Der Ehrenrat kann von einer Strafe absehen oder als Strafe verhängen:
  1. einen Verweis oder einen strengen Verweis,
  2. den zeitweiligen Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen/Wettkämpfen,
  3. den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss von der Ausübung von Ehrenämtern im KSchV OH.
§ 14
Jugendtag
 
Der Jugendtag übt seine Aufgaben nach der Jugendordnung aus.
§ 15
Jugendvorstand
 
Der Jugendvorstand ist für die Durchführung und die Erfüllung der in der Jugendordnung genannten Aufgaben zuständig. Er ist auf die Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern angewiesen.
§ 16
Ehrenamtlichkeit
(1)
Alle Ämter im KSchV OH werden ehrenamtlich ausgeübt.
(2)
Auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach EStG § 3 Nr. 26 bzw. Ehrenamtspauschale nach
EStG § 3 Nr. 26 a können Tätigkeiten im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden.
(3)
Die Entscheidung über entgeltliche Verbandstätigkeit nach § 16 (2) trifft der Kreisschützentag auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 17
Erfüllungsort
 
Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verband und seinen Mitglieder sowie der Gerichtsstand ist der Sitz des KSchV OH in Eutin.
§ 18
Ehrungen
 
Der KSchV OH kann Ehrungen für besondere Verdienste um das Deutsche
Schützenwesen aussprechen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 19
Salvatorische Klausel
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind, entscheidet der Kreisschützentag über den Sachverhalt auf seiner nächsten Zusammenkunft.
(2)
Die Organe des KSchV OH sind vom Vorstand hierüber vorab umgehend zu informieren.
§ 20
Auflösung
(1)
Ein Antrag auf Auflösung muss von zwei Dritteln der Mitglieder gestellt und schriftlich begründet werden. Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von drei Monaten einen Kreisschützentag einzuberufen hat. Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2)
Bei Auflösung des KSchV OH oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes nach Auflösung aller Verbindlichkeiten an den Norddeutschen Schützenbund von 1860 e. V. NDSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Förderung der Schützenjugend zu verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Die 1. Änderungssatzung wurde am 7. Sept. 2015 eingetragen.
Die 2. Änderungssatzung wurde am 22. Mai 2017 eingetragen.

Eutin, 3. März 2017
 

1. Vorsitzender
Heinrich Möller
2. Vorsitzende
Ute Barths
Schatzmeisterin
Karin Schröder
Schriftführerin
Rita Sternberg

 

25.04.2024 22:19

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